S A T Z U N G
für den Reit- und Fahrverein Tostedt
und Umgebung e.V.
§1
Sitz und Name
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Tostedt und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Tostedt.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Gliederungen, des Landesreiterverbandes Hannover-Bremen e.V. sowie des Kreisreiterverbandes Harburg, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Der Verein ist rechtsfähig durch die Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Reit-, Voltigier- und Fahrsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist überparteilich und unabhängig.
Der Verein ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.
Der Verein ist bemüht, die Tradition des im Jahre 1921 gegründeten Vereins fortzusetzen.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben. Aufnahmeanträge, in denen der Antragsteller sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen verpflichtet, sind schriftlich an den Verein (Geschäftsstelle) zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
Aktive Mitglieder sind Personen, die Pferdesport betreiben
Die Aufnahme ist vollzogen, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsfreiheit erteilt ist.
Eine Ablehnung der Aufnahme geschieht ohne Angabe von Gründen.
§ 4
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Pferdesports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des gesamten Vorstandes;
c) durch Tod.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 6
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§5,b) kann nur in den nachstehenden Fällen erfolgen:
a) wenn die in §8 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht des Kreisreiterverbandes zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen gemäß den Satzungen des Landessportbundes Niedersachsen.
Die bei den Sportausführungen amtierenden Aufsichtspersonen (Reitlehrer, Hilfsreitlehrer) können persönlich nicht haftpflichtig gemacht werden.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme es sich verpflichtet hat;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen.
§ 9
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Verfügung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
§ 10
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand übertragen sind, werden in ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen geregelt. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sämtlichen Mitgliedern, auch den Nichtstimmberechtigten, ist die Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen zu gestatten. Übertragungen von Stimmrechten sind unzulässig.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich nach Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres als sogenannte Jahresmitgliederversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 11 genannten Aufgaben einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind jeweils bei Beendigung des Geschäftsjahres beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand in der selben Weise wie Jahresmitgliederversammlungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung das ranghöchste Mitglied des Vorstandes. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§15 und 16 dieser Satzung.
§ 11
Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereins-angelegenheiten zu. Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Mitglieder des Beirats;
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr;
f) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer bezüglich der Jahresrechnung.
§ 12
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht des Geschäftsführers und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) erforderliche Neuwahlen
f) besondere Anträge.
§ 13
Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird geteilt. Im jährlichen Wechsel werden der 1.Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied bzw. der 2.Vorsitzende und die beiden übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Nur der Kassenwart kann für seine aufwändigen Tätigkeiten eine außerordentliche Aufwendung bekommen. Die Höhe der Vergütung wird durch die jährliche Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch vertreten.
Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Die Verteilung der Geschäfte, insbesondere die Benennung des stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Schriftführers regelt der Vorstand in seiner Vorstandssitzung durch Beschluss.
Zur Generalversammlung hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Arbeit des Vereins (Jahresbericht) aufzustellen und über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen (Rechnungsbericht). Jahresbericht und Rechnungsbericht sind der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Die Arbeit des Vorstandes wird durch einen Beirat unterstützt, dem acht Vereinsmitglieder als Beiratsmitglieder angehören. Die acht Beiratsmitglieder, sowie zwei bei einem eventuellen Fortfall eines Beiratsmitgliedes in dieses Gremium nacheinander nachrückende Personen (Ersatzliste), werden auf der Jahresmitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bei Fortfall eines Vorstandsmitgliedes übernimmt das ranghöchste verbleibende Vorstandsmitglied dessen Aufgaben und Geschäfte bis zur Neuwahl des fortgefallenen Vorstandsmitgliedes. Diese Neuwahl findet in der Weise statt, dass der Beirat durch einfachen Mehrheitsbeschluss aus seinem Kreise für das fortgefallenen Vorstandmitglied ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit bestimmt.
Mitglieder, die in ständiger wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Verein stehen, sind von der Wahl zum Vorstand ausgeschlossen.
§ 14
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich vor der Jahreshauptversammlung die Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und der Versammlung mitzuteilen haben.
§ 15
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder bei Beschluss der Versammlung geheim.
Über sämtliche Verhandlungen ist ein Protokoll in einem mit laufenden Seitenzahlen versehenen Buch zu führen, welches am Schluss vom Vorstand und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokollbuch muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 16
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 17
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch aus dem Vereinsvermögen nicht zu.
Im Falle der Auflösung des Vereins, seine Aufhebung oder bei Wegfall des Vereinszwecks, fällt das vorhandenen Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
§ 18
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Stand: 20.02.2012 (inkl. 5. Satzungsänderung)